Arbeitsvertrag
zwischen
Arbeitgeber
Office Talent GmbH
Sonnenallee 184
12057 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister: HRB 218 934
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE312456789
vertreten durch die Geschäftsführung
Dr. Michael Brenner
nachstehend „Arbeitgeber“
Arbeitnehmerin
Frau Christine Weber
geboren am 12. Juli 1991
wohnhaft Eisenacher Straße 11
10823 Berlin
nachstehend „Arbeitnehmerin“
Arbeitgeber und Arbeitnehmerin schließen auf Grundlage der nachfolgenden Regelungen diesen Arbeitsvertrag (nachstehend „Vertrag“).
§ 1 Vertragsbeginn und Dauer
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. August 2026. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine vorherige Beschäftigung bei dem Arbeitgeber liegt nicht vor.
§ 2 Tätigkeit und Aufgaben
Die Arbeitnehmerin wird als Online-Redakteurin und Sachbearbeiterin (digital) eingestellt. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die textliche Aufbereitung von Inhalten, die Bearbeitung und Pflege von Kundendaten im Rahmen der erteilten Weisungen sowie die Mitwirkung an internen Abstimmungsprozessen über die vom Arbeitgeber bereitgestellten Kommunikationsmittel.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die der Arbeitnehmerin übertragenen Aufgaben im Rahmen des Vertragszwecks und unter Berücksichtigung der Qualifikation der Arbeitnehmerin einzeln zu ändern oder andere zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen, die den bisherigen Aufgaben entsprechen oder diesen wirtschaftlich gleichwertig sind.
§ 3 Erfüllungsort und Homeoffice
Erfüllungsort der Arbeit ist der Sitz des Arbeitgebers. Die vertragliche Tätigkeit wird überwiegend in Form von Telearbeit von der im Vertrag genannten Wohnanschrift der Arbeitnehmerin in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, soweit nicht aus betrieblichen Gründen eine zeitlich begrenzte Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber benannten Ort erforderlich ist. Über solche Anforderungen wird die Arbeitnehmerin rechtzeitig informiert.
§ 4 Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage der Arbeitnehmerin erfolgt nach Absprache mit der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeitregelungen. Gleitzeit- oder Schichtmodelle finden keine Anwendung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
§ 5 Vergütung
Für die vertragliche Tätigkeit erhält die Arbeitnehmerin eine monatliche Bruttovergütung von 2.850,00 EUR (zweitausendachthundertfünfzig Euro), jeweils zahlbar spätestens bis zum letzten Bankwerktag des Monats auf das von der Arbeitnehmerin benannte Girokonto.
Sonderzahlungen werden nicht geschuldet, sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge trägt jede Partei in der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung.
§ 6 Überstunden
Überstunden sind nur in dem Umfang zu leisten, der zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist und vom Arbeitgeber angeordnet oder vorab genehmigt wurde. Mehrarbeit wird, soweit gesetzlich erforderlich, durch Freizeit oder Vergütung ausgeglichen; im Übrigen gilt § 612 Abs. 1 BGB entsprechend.
§ 7 Probezeit
Auf das Arbeitsverhältnis findet eine Probezeit von sechs Monaten Anwendung. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monats- oder zur Monatsmitte gemäß § 622 Abs. 1 BGB.
§ 8 Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch besteht nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubsanträge sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich oder in Textform zu stellen; die Genehmigung erfolgt durch die Geschäftsführung.
§ 9 Krankheit
Im Krankheitsfall hat die Arbeitnehmerin die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und spätestens am dritten Kalendertag ein ärztliches Attest vorzulegen, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert oder der Arbeitgeber dies aus betrieblichen Gründen früher verlangt.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden. Die Pflichten aus dieser Bestimmung bestehen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Die Arbeitnehmerin wird über datenschutzrechtliche Pflichten im gesonderten Betriebshinweis unterrichtet und hält die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
§ 11 Nebentätigkeit und Wettbewerb
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers, soweit sie die Interessen des Arbeitgebers berühren kann. Während des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitnehmerin ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers nicht berechtigt, im gleichen oder einem verwandten Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung tätig zu werden oder sich hieran beteiligen.
§ 12 Arbeitsmittel
Der Arbeitgeber stellt der Arbeitnehmerin die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung oder gewährt eine angemessene Nutzungsentschädigung nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Die Arbeitnehmerin behandelt überlassene Geräte und Zugangsdaten sorgfältig und setzt angemessene technische Schutzmaßnahmen um.
§ 13 Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 623 BGB.
§ 14 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Arbeitnehmerin Kauffrau im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Arbeitgebers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.